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Erkrankung eines Kindes

Die Erkrankung eines Kindes wird in den Prüfungsordnungen der eigenen Erkrankung der Studierenden gleichgestellt. In diesem Fall gelten die gleichen Regelungen, beispielsweise für den Rücktritt von Prüfungen oder die Verschiebung von Terminen.

Voraussetzung ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests des Kinderarztes.

Für die weitere Abwicklung sowie die Einreichung der Unterlagen ist das jeweils zuständige Prüfungsamt verantwortlich.