Mutterschutz
Das Mutterschutzrecht beabsichtigt den Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen. Frauen sollen durch Schwangerschaft und Stillzeit keine Nachteile im Berufsleben erleiden und selbstbestimmt über ihre Erwerbstätigkeit entscheiden können.
Das Mutterschutzrecht gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Familienstand.
Frauen mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis werden vom Mutterschutzgesetz so lange erfasst, wie das befristete Beschäftigungsverhältnis besteht.
Damit die Universität die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Beschäftigte ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Dies ist keine Rechtspflicht, aber zum Schutz der werdenden Mutter und des Ungeborenen eine deutliche Empfehlung. Die Mitteilung bedarf keiner bestimmten Form. Die Mitteilung erfolgt bei der/dem Vorgesetzten und der zuständigen Abteilung des Personaldezernats.
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber einer werdenden oder stillenden Mutter dazu verpflichtet, sie so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so einzurichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren ausreichend geschützt sind.
Sofern der Universität eine Schwangerschaft bekannt ist, beurteilt die Abteilung Arbeits- und Gesundheitsschutz deshalb den Arbeitsplatz hinsichtlich der Räumlichkeiten, der Arbeitszeiten - und Arbeitsorte.
Ggf. werden schließlich Maßnahmen getroffen, um Risiken abzustellen. Hieraus können im Ausnahmefall betriebliche Beschäftigungsverbote resultieren. Jedoch zielt das neue Mutterschutzgesetz darauf ab, Beschäftigungsverbote zu vermeiden. Vielmehr soll unter zu Hilfenahme verschiedenster Maßnahmen möglichst eine Weiterbeschäftigung erfolgen.
Das Mutterschutzgesetz schützt werdende Mütter insbesondere während der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung. Während der Mutterschutzfristen dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden.
Die Schutzfristen beginnen sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung. Wird das Kind nicht am errechneten Entbindungstermin geboren, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend. Vor der Entbindung besteht kein strenges Beschäftigungsverbot. Werdende Mütter können sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Dies können sie auch jederzeit widerrufen.
Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Regelfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung zwölf Wochen, nach der Entbindung. Weitere besondere Situationen liegen im Falle von Fehlgeburten, Totgeburten oder Schwangerschaftsabbrüchen vor. (s. hierzu weiterführende Links). Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht Beschäftigungsverbot.
Befristete Arbeitsverhältnisse verlängern sich in der Regel nicht durch die Mutterschutzfristen, sondern enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder des Befristungsgrundes.
Besonderheit befristete wissenschaftl. Beschäftigte und Beamtinnen auf Zeit:
Bei wissenschaftliche Beschäftigten, deren Befristung auf § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG beruht, verlängert sich die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im Einverständnis mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin um Zeiten des Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes.
Beamtenverhältnisse auf Zeit sind um Zeiten des Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsgeber über die Schwangerschaft informiert wurde (dies kann aber auch innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung nachgeholt werden).
Während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Geburt ist die Frau selbst nicht an die tariflichen Kündigungsfristen gebunden. Sie kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt kündigen.
Ansprechpartner*in ist die/der für Sie zuständige Sachbearbeiter*in des Personaldezernats:
Abt. 4.2, Zuständigkeit für beamtetes Personal, Professorinnen und Professoren
Abt. 4.3, Zuständigkeit für wissenschaftliches Personal, Hilfskräfte, Lehrbeauftragte
Abt. 4.4, Zuständigkeit für Personal in Technik und Verwaltung und Auszubildende
Bei Beratungsbedarf können Sie sich beim Familienservicebüro und/oder bei dem jeweils zuständigen Personalrat melden:
Personalrat für wissenschaftliches Personal
Personalrat für Personal in Technik und Verwaltung
Für Gefährdungsbeurteilungen und alle Fragen rund um den Arbeitsschutz ist die Abt. Arbeits- und Gesundheitsschutz der Universität Siegen zuständig.
Das Familienservicebüro der Universität Siegen bietet Beratung zu den Möglichkeiten des Umgangs mit der Beschäftigung während der Schwangerschaft, der sich anschließenden Mutterschutzfristen und allen dazugehörigen Fragestellungen an.
Die regionalen Schwangerschaftsberatungsstellen beraten vertraulich rund um das Thema Schwangerschaft.
Hier können Sie nach Schwangerschaftsberatungsstellen suchen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet ebenso vertrauliche Beratung zum Thema „Schwangerschaft“ an.
Weitere Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, deren Gestaltungen und detailliertere Informationen zu den oben stehenden Aspekten sind unter folgenden Links zu finden:
Informationen und Erklärvideos des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Leitfaden Mutterschutzgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gesetzestext Mutterschutzgesetz
Elternzeit
Alle Beschäftigten der Universität Siegen können Elternzeit beantragen, d.h. anspruchsberechtigt sind auch befristet Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, studentische Hilfskräfte sowie Auszubildende.
Elternzeit können alle Arbeitnehmer*innen beanspruchen.
Anspruch hat, wer:
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Arbeitsstunden/Woche) ausübt
Arbeitnehmer*innen können Elternzeit geltend machen zur Betreuung:
- des eigenen Kindes
- des Kindes der/des Ehegatt*in
- des Kindes der/des Lebenspartner*in
- bei Adoptions- oder Vollzeitpflege (Beginn der Elternzeit bei Aufnahme in den Haushalt, nicht Geburtsdatum)
- des Enkelkindes, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde
- Anspruch haben außerdem Verwandte bis zum dritten Grad bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern
Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, ganz unabhängig von der/dem Partner*in. Elternzeit kann gemeinsam oder alleine genommen werden.
- Dauer (gilt für Geburten ab dem 01.07.2015):
Insgesamt stehen jedem Elternteil 3 Jahre (36 Monate) Elternzeit pro Kind zur Verfügung. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird von der Elternzeit abgezogen. D.h., sofern Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz genommen wird, betragen Mutterschutz und Elternzeit zusammen drei Jahre.
Elternzeit kann bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Die Elternzeit kann frühestens ab der Geburt des Kindes beginnen und endet spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes. - Zustimmung des Arbeitgebers:
Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
Ab dem dritten Geburtstag des Kindes muss sich der Arbeitgeber einverstanden erklären. - Übertragung und Aufteilung:
Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Vor dem dritten Geburtstag des Kindes ist der Zeitraum der Elternzeit frei wählbar. Die gesamte Elternzeit kann an einem Stück genommen oder in zwei oder drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden.
Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (zum Beispiel für das erste Schuljahr des Kindes) übertragen werden. Es bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
Nur wenn es sich um den dritten Zeitabschnitt handelt, der über den 3. Geburtstag hinaus übertragen werden soll, bedarf es der Zustimmung. Wegen dringenden betrieblichen Gründen kann dies der Arbeitgeber ablehnen.
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich von der Universität Siegen verlangen und gleichzeitig verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb von den ersten zwei Lebensjahren des Kindes Elternzeit genommen werden soll. Falls Elternzeit im Zeitraum vom dritten bis zum achten Geburtstages des Kindes genommen werden möchte, muss diese spätestens 13 Wochen vorher angemeldet werden. Nur in dringenden Fällen ist auch eine angemessene kürzere Frist möglich (z. B. bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters direkt im Anschluss an die Geburt).
Hinsichtlich der verbindlichen Angabe, wann Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren genommen werden möchte, ist zu beachten, dass bei Müttern die Mutterschutzfrist bei der Berechnung dieser Zweijahresfrist berücksichtigt wird, sofern sich die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließen soll.
Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können.
Wird beabsichtigt während der Elternzeit Teilzeit zur arbeiten, sollte dies bereits bei der Anmeldung der Elternzeit angegeben werden. Vorschläge zum Zeitpunkt und Lage der Arbeitszeit können damit auch angegeben werden. So kann die/der Vorgesetzte bereits frühzeitig planen, um diese Wünsche später auch umsetzen zu können.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann im Umfang von mindestens 15 bis maximal 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
- Voraussetzungen:
- Berufstätigkeit bei der Universität Siegen besteht bereits länger als 6 Monate
- Es wird mindestens zwei Monate während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet
- Es bestehen keine dringenden betrieblichen Gründe, die dagegen sprechen
- Anmeldung:
- Schriftliche Anmeldung
- mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit
- mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit
- dem zeitlichen Umfang, in dem gearbeitet werden soll
- und mit der Verteilung der Arbeitszeit während der Teilzeittätigkeit in Elternzeit
Während der Elternzeit kann Erholungsurlaub anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden.
Resturlaub verfällt während der Elternzeit nicht und kann noch nach der Elternzeit genommen werden.
Wenn während der Elternzeit gearbeitet wird, gelten die oben genannten Regelungen nicht. Es findet keine Kürzung statt und Resturlaub kann wie gewohnt verfallen.
Nach dem Landesgleichstellungsgesetz (§ 14, Abs. 4) sollen Beschäftigte, die sich in der Elternzeit befinden, über das Fortbildungsangebot informiert werden werden, um weiterhin in die betriebliche Fortbildung eingebunden zu bleiben. Es sind ihnen Fortbildungsmaßnahmen anzubieten, die geeignet sind, Status und Qualifikation zu erhalten und einen Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern.
Dies sollte bei Interesse vor Beginn der Elternzeit mit der/dem Vorgesetzten und der/dem Zuständigen für Fortbildungen abgesprochen werden.
Sofern im individuellen Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz. Sollte der Arbeitsvertrag ggf. einen anderen Arbeitsplatz oder ein anderes Aufgabengebiet zulassen, darf aber bei der Rückkehr keine Schlechterstellung geschehen. D.h. der neue Arbeitsplatz muss inhaltlich und finanziell gleichwertig zum alten Arbeitsplatz sein.
Weiterhin erfolgt eine Rückkehr zur früheren Arbeitszeit, es besteht kein besonderer Anspruch auf Teilzeit, wenn vor der Elternzeit in Vollzeit gearbeitet wurde. Das LGG (§13) und der TV-L (§11) bieten allerdings die Möglichkeit, u.a. nach der Elternzeit Teilzeitarbeit zu beantragen. Zudem fordert der TV-L, dass die Teilzeitarbeit auf max. fünf Jahre vertraglich befristet wird. So bleibt der Anspruch auf den früheren Arbeitszeitumfang von vor der Elternzeit weiterhin bestehen.
Für die Bearbeitung der Elternzeitanmeldungen ist die/der für Sie zuständige Sachbearbeiter*in des Personaldezernats zuständig.
Abt. 4.2, Zuständigkeit für beamtetes Personal, Professorinnen und Professoren
Abt. 4.3, Zuständigkeit für wissenschaftliches Personal, Hilfskräfte, Lehrbeauftragte
Abt. 4.4, Zuständigkeit für Personal in Technik und Verwaltung und Auszubildende
Weitere interessante und wichtige Aspekte (z.B. vorzeitige Beendigung der Elternzeit, Sozialversicherung bei Elternzeit etc.) zur Elternzeit sind in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit – Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. Diese Broschüre ist üblicherweise auch im Familienservicebüro in gedruckter Form erhältlich.
Informationen des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW