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Dienstunfähigkeit

Verbeamtete Personen gelten als dienstunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund ihres körperlichen Zustands dauerhaft ihre Dienstpflichten nicht erfüllen können. 

Auch wenn eine Beamtin oder ein Beamter innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate krankheitsbedingt nicht im Dienst war und keine Aussicht besteht, die volle Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederherzustellen, kann von dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen werden. 

Die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens kann auch auf Antrag durch die verbeamtete Person erfolgen. 

Im Zweifel wird eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit festzustellen. 

Dienstunfähige verbeamtete Personen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den Ruhestand versetzt.

Zur frühzeitigen Klärung möglicher Abschläge bei der Pensionszahlung wird empfohlen, eine Versorgungsauskunft beim LBV einzuholen.

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