Kind krank melden (verbeamtete Personen)
Bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten, auf Hilfe angewiesenen Kindes haben Sie Anspruch auf bis zu 4 Arbeitstage pro Kind, maximal 12 Arbeitstage pro Kalenderjahr, mit Fortzahlung der Besoldung.
Liegt Ihre Besoldung (ohne Familienzuschlag und Aufwandsentschädigung) unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann die Freistellung bis zu der Anzahl von Arbeitstagen erfolgen, die gemäß § 45 Abs. 2 SGB V für Kinderkrankengeld vorgesehen sind – soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach den entsprechenden Vorschriften wird angerechnet.
So gehen Sie vor:
Bitte informieren Sie die Personalabteilung unverzüglich über den bestehenden Betreuungsbedarf. Reichen Sie zudem ein ärztliches Attest ein, das sowohl die Erkrankung des Kindes als auch die Notwendigkeit der Betreuung durch ein Elternteil bestätigt.
Kontakt & Beratung
Team 4.2 Berufungsmanagement, beamtetes Personal, Professorinnen und Professoren
Paulina Heidrich
Kontakt
Ansprechpartnerin für:
Fakultät IV
Katrin Jüngst
Kontakt
Erreichbarkeit
Ansprechpartnerin für:
Marco Steiner
Kontakt
Ansprechpartner für: