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Kind krank melden (verbeamtete Personen)

Bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten, auf Hilfe angewiesenen Kindes haben Sie Anspruch auf bis zu 4 Arbeitstage pro Kind, maximal 12 Arbeitstage pro Kalenderjahr, mit Fortzahlung der Besoldung.

Liegt Ihre Besoldung (ohne Familienzuschlag und Aufwandsentschädigung) unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann die Freistellung bis zu der Anzahl von Arbeitstagen erfolgen, die gemäß § 45 Abs. 2 SGB V für Kinderkrankengeld vorgesehen sind – soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach den entsprechenden Vorschriften wird angerechnet.

So gehen Sie vor:
Bitte informieren Sie die Personalabteilung unverzüglich über den bestehenden Betreuungsbedarf. Reichen Sie zudem ein ärztliches Attest ein, das sowohl die Erkrankung des Kindes als auch die Notwendigkeit der Betreuung durch ein Elternteil bestätigt.

Das Treppenhaus des Verwaltungsgebäudes AR-NA von oben betrachtet

Kontakt & Beratung

Team 4.2 Berufungsmanagement, beamtetes Personal, Professorinnen und Professoren

Paulina Heidrich

Mitarbeiterin Team beamtetes Personal und Professor*innen

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paulina.heidrich@zv.uni-siegen.de
+49 271 740-4820
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Fakultät IV

Katrin Jüngst

Mitarbeiterin Team beamtetes Personal und Professor*innen

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katrin.juengst@zv.uni-siegen.de
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Adolf-Reichwein-Str. 2a
Erreichbarkeit
Montag - Freitag: 8:00 - 13:00 Uhr

 

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Fakultät II
Fakultät III

Marco Steiner

Mitarbeiter Team beamtetes Personal und Professor*innen

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Marco.Steiner@zv.uni-siegen.de
+49 271 740-5124
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