Ruhestand im Beamtenbereich
Verbeamtete Personen treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Diese liegt grundsätzlich bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Für Geburtsjahrgänge vor 1964 gelten abweichende Regelungen gemäß § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG).
Auf Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird (§ 32 LBG).
Ein vorzeitiger Ruhestand (Antragsruhestand) ist ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50) kann der Ruhestand bereits ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden (§ 33 LBG). Zur frühzeitigen Klärung möglicher Abschläge bei der Pensionszahlung wird empfohlen, eine Versorgungsauskunft beim LBV einzuholen.
Weitere Informationen des LBV zum Thema Versorgung / Ruhestand finden Sie hier.
Für Fragen zum Ruhestand oder zu den verschiedenen Ruhestandsmöglichkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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