Spenden
Allgemeines
Spende
Eine Spende ist eine freiwillige und uneigennützige Zuwendung von Geld oder Sachleistungen für religiöse, wissenschaftliche, gemeinnützige, wirtschaftliche oder politische Zwecke.
Wird eine Spende zur Förderung von hoheitlichen Zwecken (im steuerrechtlichen Sinne), insbesondere zur Förderung der Wissenschaft und Forschung gewährt, kann die Universität hierüber eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Wann liegt keine Spende vor?
Das Eigentümliche einer Spende ist grundsätzlich stets der altruistische Gedanke. Der Spender wendet dem Empfänger etwas zu (klassisch: Geld oder Sachgegenstand), wofür keine Gegenleistung erwartet wird. Bei der spendenden Person muss sich das Vermögen durch das Spenden tatsächlich mindern.
Diesen Umstand würdigt der Gesetzgeber, indem er dem Spender einen steuerlichen Vorteil einräumt, den dieser wiederum unter Vorlage der vom Empfänger der Spende ausgestellten Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) geltend machen kann.
Keine Spende liegt demzufolge immer bei einem Leistungsaustausch zwischen Parteien vor. Sobald eine zuzurechnende Gegenleistung erbracht wird, darf die steuerliche Vergünstigung nicht in Anspruch genommen werden.
Keine steuerlich wirksame Spende liegt weiterhin auch vor, wenn die Spende keine Verwendung in dem begünstigten Bereich des Empfängers, sondern z.B. im wirtschaftlichen (Teil-)Bereich findet (siehe hierzu auch „Spenden an einen BgA“).
Die die Bestätigung ausstellende Einrichtung muss zur Erstellung der Spendenbescheinigung legitimiert sein und im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke letztendlich zum Wohle der Allgemeinheit verfolgen.
Spenden an eine Hochschule
An den Hoheitsbereich
Sofern Spenden an die Hochschule geleistet werden, ist es unerheblich, ob sie einzelnen Mitgliedern der Hochschule (z.B. Professoren - in ihrem Amt -) oder Instituten oder Fachbereichen zufließen. Entscheidend ist allein, dass sie ausschließlich den Belangen der Hochschule hinsichtlich der hoheitlichen Aufgaben von Forschung und Lehre dienlich sind.
Nur bei einer Verwendung der Mittel/Gegenstände im Hoheitsbereich kann eine steuerliche Berücksichtigung beim Spender mittels erstellter Zuwendungsbestätigung erfolgen. Eine berücksichtigungsfähige Spende liegt beispielsweise nicht vor, wenn eine gesellige Veranstaltung unterstützt werden soll. Dafür dürfte keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Die Bestätigung darf nur von der Hochschulverwaltung verfasst werden. Die Zweckbindung einer, ansonsten uneigennützigen, Spende ist unschädlich.
Bei Sonderfällen, wie etwa Spenden in Form des Verzichts auf Erstattung von Aufwendungen (sog. „Aufwandsspenden“), nehmen Sie bitte gerne Kontakt mit Frau Schulz Tel. 4807 auf.
Spenden an einen Betrieb gewerblicher Art (BgA)
Eine Spende kann wohl einem BgA zufließen, allerdings darf dem Spender hierfür keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, da der unternehmerisch betrachtete BgA - vom Hoheitsbetrieb abgegrenzt – nicht die gemeinnützigen Zwecke (wissenschaftliche Forschung und Lehre) verfolgt, wie die Trägerkörperschaft Hochschule mit ihrem Hoheitsbereich.
Die Hochschule haftet dem Fiskus für die unberechtigte Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen im Rahmen der Ausstellerhaftung für den Fall der Zuwiderhandlung.