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Urlaubssemester

Studierende haben die Möglichkeit, sich aufgrund einer Schwangerschaft und/oder der Geburt bzw. der Betreuung eines Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen beurlauben zu lassen. 

Während eines Urlaubssemesters ist die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

Bitte beachten Sie:

  • In der Regel besteht während eines Urlaubssemesters kein Anspruch auf BAföG.
  • Bei entsprechender Bedürftigkeit kann ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt werden.
  • BAföG-Beziehende sind verpflichtet, die Unterbrechung dem zuständigen Amt zu melden.

     

Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft und/oder Geburt

Ein Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft und Geburt ist möglich, wenn der errechnete Geburtstermin im beantragten Semester liegt. 

In diesem Fall gilt:

  • Es besteht keine Semesterbeitragspflicht.
  • Es können keine Prüfungen abgelegt und keine Leistungsnachweise erworben werden.

     

Urlaubssemester aufgrund von Kinderbetreuung oder Pflege

Wenn die Beurlaubung aufgrund der Betreuung eines Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen erfolgt, gilt:

  • Die Semesterbeitragspflicht bleibt bestehen.
  • Die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen ist weiterhin möglich.

     

Antragstellung

Der Antrag auf Beurlaubung ist zusammen mit den erforderlichen Nachweisen im Studierendensekretariat einzureichen.