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Wahl des Beförderungsmittels

ÖPNV, Wegstreckenentschädigung, Flug, Mietwagen & mehr

Allgemeines zur Durchführung von Dienstreisen auf Grundlage des Landesreisekostengesetzes NRW (LRK) und der Verwaltungsvorschriften (VV)

Für den Antritt einer Dienstreise ist es den Dienstreisenden in der Regel zuzumuten, ihre Wohnung ab 6.00 Uhr zu verlassen. Die Rückreise an den Wohnort hat, soweit die Dienstreisenden ihre Wohnung bis 22.00 Uhr erreichen können, noch am Tag der Beendigung des Dienstgeschäfts zu erfolgen (VV 2.3.2).

 

Wahl des Beförderungsmittels

Wichtig bei der Wahl des Beförderungsmittels ist gem. LRKG NRW die Berücksichtigung der Grundsätze Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und insbesondere der Aspekt des Klimaschutzes.

 

Fahrt mit dem Privat-PKW und Wegstreckenentschädigung

Bei Dienstreisen ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und des Klimaschutzes grundsätzlich öffentlichen Verkehrsmitteln der Vorrang zu geben! Sofern für Ihre Reise jedoch die Nutzung eines PKW erforderlich ist, ist bevorzugt ein Dienstwagen einzusetzen.
Bitte wenden Sie sich dazu an das Dezernat 5.4.

Die erforderliche Nutzung eines Privat-PKW erfordert eine triftige Begründung (z.B. Fürsorgegründe).

Bei Verwendung eines Dienstfahrzeugs entfällt die Abrechnung einer Wegstreckenentschädigung in der Reisekostenabrechnung. Anfallende Parkgebühren können im Rahmen des Reisekostenantrags geltend gemacht werden. In den Dienstfahrzeugen befindet sich in der Regel eine Tankkarte, sodass Kraftstoffkosten nicht privat verauslagt werden müssen.
 

Relevante Prozesse, Formulare und Informationen

BahnCard und BahnCard Business Portal

Allgemeine Information

Mitarbeitende der Universität Siegen haben die Möglichkeit, sich für das Firmenportal der Deutschen Bahn freischalten zu lassen. Bei Buchung über das BahnCard Business Portal erhält der Dienstreisende einen Rabatt i.H.v. 5% auf den Flexpreis Business und hat flexiblere Buchungs- und Stornierungsmöglichkeiten im Vergleich mit der regulären BahnCard bzw. dem regulären Portal.

Voraussetzung ist, dass sich die BahnCard innerhalb des Gültigkeitszeitraums (1 Jahr) amortisiert (Wirtschaftlichkeit).

Die Rechnung der BahnCard/ BahnCard Business ist der Reisekostenabrechnung beizufügen und wird unter Vorbehalt erstattet.
Sollte sich die BahnCard innerhalb des Gültigkeitszeitraums nicht amortisieren, so ist gem. LRKG NRW der volle Kaufpreis der BahnCard/ BahnCard Business zurück zu zahlen.

Es besteht außerdem die Möglichkeit der Erstattung einer regulären BahnCard 25 oder 50 der 2. Klasse.

 

FAQ

Häufig gestellte Fragen zur Wahl des Beförderungsmittels

Die Nutzung der Bahn ist immer möglich und erstattungsfähig.
Auch wenn Ihr Wohnort nicht dem Dienstort (Siegen) entspricht, ist die Nutzung der Bahn in jedem Fall auch bei Abfahrt an Ihrem Wohnort unproblematisch.

Die Nutzung eines PKW ist in der Reisekostenabrechnung stets nachvollziehbar und triftig zu begründen. Grundsätzlich ist bei Dienstreisen und Fortbildungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und des Klimaschutzes die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu bevorzugen.
Sofern für die Durchführung der Reise dennoch ein PKW erforderlich ist, ist vorrangig ein Dienstwagen zu nutzen.
Bitte wenden Sie sich dazu an das Dezernat 5.4.

Steht zum Zeitpunkt der Dienstreise kein Dienstwagen zur Verfügung, ist dies in der Reisekostenabrechnung anzugeben. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis (z. B. E-Mail des Dezernats 5.4) beizufügen.

In begründeten Ausnahmefällen können bei der Nutzung eines privaten PKW auch Fürsorgegründe berücksichtigt werden, etwa im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.
Durch die Novellierung des Landesreisekostengesetzes NRW ist im Zweifelsfall eine Einzelfallprüfung vorgesehen.

Bei Rückfragen empfehlen wir Ihnen, vor Antritt der Reise Kontakt mit der Reisekostenstelle aufzunehmen.

Die Anmietung eines Mietwagens zur Durchführung von Dienstreisen im In- und Ausland kann in Ausnahmefällen, bei vorliegen von triftigen Gründen erfolgen (VV zu  §4):
 

Dienstliche Gründe für die Benutzung eines Mietwagens liegen vor, wenn ÖPNV nicht genutzt werden können, ein Dienstwagen nicht zur Verfügung steht oder durch die Benutzung keine höheren Kosten entstehen.

 

Mietwagen, welche im Ausland über einen längeren Zeitraum angemietet werden, müssen begründet werden. Auch hier gilt die vorrangige Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Zweifel des Dienstwagens.

 

Gem. Landesreisekostengesetz NRW ist die niedrigste Klasse zu buchen.
Kosten für eine höhere Buchungsklasse können lediglich im begründeten Ausnahmefall erstattet werden. Dieser liegt z.B. vor, wenn ein Van angemietet wird um mit mehreren Personen eine Fahrgemeinschaft zu bilden.
Liegt keine gültige Begründung vor, können die Mehrkosten nicht durch die Universität Siegen getragen werden.

 

Nicht erstattungsfähige Kosten gem. LRKG NRW:

  • zusätzlich abgeschlossene Versicherungen/Versicherungsleistungen
    (z.B. zur Minderung der Selbstbeteiligung, Unfallversicherung, Auslandsversicherung..)
  • Navigationsgeräte

Die Kosten für den Mietwagen sind mit der Reisekostenabrechnung einzureichen. Es können keine Rechnungen von Mietwagenfirmen direkt beglichen werden.
Bei der Auswahl der Mietwagenfirma ist das kostengünstigste Angebot zu wählen.

Kurze Fußwege bis zu 15 Minuten je Strecke sind zumutbar. Notwendige Kosten für ein Taxi werden erstattet, wenn:

  1. Dienstgeschäft oder auf dem Rückweg Zug mit Zugbindung nicht zeitgerecht erreicht werden kann oder mehrere Dienstgeschäfte dadurch verbunden werden können.
  2. Fahrten zwischen 22:00 – 06:00 Uhr getätigt werden müssen.
  3. ÖPNV nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht verkehren.
  4. Eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem der Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H oder Mobilitätseinschränkungen vorliegen.
  5. Durch die Benutzung eines Taxis keine höheren Kosten entstehen, z.B. Nutzung durch mehrere Personen

Liegt keine Begründung vor, können höchstens die Kosten von ÖPNV erstattet werden.

Bahnfahren ist immer möglich!

Bahnreisen sind grundsätzlich ab/bis Wohnort erstattungsfähig. 

Entscheiden sich Dienstreisende aus umweltpolitischen Gründen für die Nutzung der Bahn, werden die notwendigen Kosten erstattet, auch wenn dadurch höhere Kosten entstehen. Höhere Kosten können neben den eigentlichen Fahrtkosten insbesondere auch durch zusätzliche Übernachtungskosten oder zusätzliches Tagegeld entstehen.

 

Für Bahnfahrten von mehr als zwei Stunden ist die Wahl der 1. Klasse möglich und erstattbar. Eine Erstattung der 1. Klasse bei Beginn und Ende der Dienstreise an der Wohnung ist nur dann möglich, wenn auch bei Beginn beziehungsweise Ende am Dienstort eine Fahrtzeit von mindestens 2 Stunden erreicht werden würde.

Sitzplatzreservierungen können grundsätzlich gebucht und erstattet werden.

Flugkosten werden erstattet, wenn der Flug aus dienstlichen, z.B. terminbedingt, oder wirtschaftlichen Gründen, z.B. bei erheblich geringeren Kosten als bei Bahnfahrten oder bei einem Arbeitszeitgewinn von insgesamt mindestens einem ganzen Arbeitstag, geboten ist.

 

Inlandsflüge sind aufgrund des Aspektes des Klimaschutzes nur noch unter Berücksichtigung triftiger Gründe ausnahmsweise erstattungsfähig. Hier muss gem. LRKG NRW ein strenger Maßstab angewendet werden.

 

Bei Flugreisen ins Ausland mit einer reinen Flugzeit von weniger als fünf Stunden werden die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse (Economy) erstattet. Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von mindestens fünf Stunden können die Kosten der nächsthöheren Beförderungsklasse (Premium Economy) erstattet werden.

Sitzplatzreservierungen auf Flügen können nicht erstattet werden, da jedem Fluggast ein Sitzplatz zur Verfügung steht. Eine Ausnahme besteht jedoch bei Überlandflügen und sehr großen Personen. Hier kann eine Reservierung aufgrund der benötigen Beinfreiheit ausnahmsweise erstattet werden.

Mit der Gewährung der Wegstreckentschädigung sind die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,- € abgegolten. Somit wird im Fall eines Unfalls der Höchstbetrag von 300,- € erstattet. 

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung, ob Fahrten für Dienstreisen mitversichert sind.

Informationen dazu sind § 5 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreiskostengesetz zu entnehmen.

 

Beschäftigte der Universität Siegen können eine Vollkaskoversicherung speziell für Dienstfahrten gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust des privaten Kfz zu vergünstigten Konditionen abschließen (Dienstreise-Vollkasko). Das Ministerium der Finanzen NRW hat hierfür einen Rahmenvertrag mit der Versicherungsgesellschaft Provinzial geschlossen, durch die die Konditionen der Einzelverträge bestimmt werden. Der Abschluss der Versicherungen durch die Beschäftigten erfolgt freiwillig. Bei Abschluss eines Vertrages entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und der oder dem jeweiligen Beschäftigten.

Einen Runderlass des Finanzministeriums zum Rahmenvertrag finden Sie hier: Runderlass des Finanzministeriums „Rahmenverträge über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen“

Das Antragsformular mit weiteren Informationen, auch zu den Konditionen, finden Sie hier: Antrag und Kundeninformation Dienstreise-Vollkasko Provinzial

Der Jahresbeitrag für eine Dienstreise-Vollkasko des privaten PKW oder Kraftrades beträgt bspw. 29,61 € bei einer jährlichen (dienstlichen) Fahrleistung von bis zu 1.500 km (Stand Januar 2022). Die Eigenbeteiligung beträgt dabei 300 € und kann damit durch die Universität erstattet werden.

Ihre Ansprechpersonen

oder per E-Mail an reisekosten@zv.uni-siegen.de

Manuela Klein

Mitarbeiter*in

Kontakt

manuela.klein@zv.uni-siegen.de
+49 271 740-4805
AR-NA 103
Adolf-Reichwein-Str. 2a

Erreichbarkeit

Montag:
7:30-16:30
Dienstag:
7:30-16:30
Mittwoch:
7:30-16:30
Donnerstag:
7:30-16:30
Freitag:
7:30-16:30

Sandra Schade

Mitarbeiter*in

Kontakt

sandra.schade@zv.uni-siegen.de
+49 271 740-4403
AR-NA 102
Adolf-Reichwein-Str. 2a

Erreichbarkeit

Montag:
7:00-13:00
Dienstag:
7:00-13:00
Mittwoch:
7:00-13:00
Donnerstag:
7:00-13:00
Freitag:
7:00-13:00

Nico Schneider

Mitarbeiter*in

Kontakt

nico.schneider@zv.uni-siegen.de
+49 271-740 5300
AR-NA 101
Adolf-Reichwein-Str. 2a

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