Finanzielle Unterstützungen für Beschäftigte mit Kind (ern)
Erwerbstätigkeit trägt unter anderem zur finanziellen Absicherung der Familie bei. Damit sich Beruf und Familie möglichst gut miteinander vereinbaren lassen, können finanzielle Unterstützungsleistungen helfen.
Leistungen nach dem SGB II (aktuell noch „Bürgergeld“) sichern den Lebensunterhalt für erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen (zwischen 15 Jahren und Renteneintrittsalter) und ihre Bedarfsgemeinschaft. Sie umfassen den Regelbedarf, Kosten für Unterkunft/Heizung, Mehrbedarfe (z.B. Schwangerschaft) sowie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II setzt nicht unbedingt Arbeitslosigkeit voraus. Wenn die Höhe der Einkünfte nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt der Familie (gemessen an den festgelegten Bedarfssätzen) sicherzustellen, kann ein Anspruch auf ergänzende (aufstockende) Leistungen bestehen.
Weiterhin werden auf Grundlage des SGB II Einmalleistungen in bestimmten Situationen (z.B. bei Schwangerschaft, für die Erstausstattung einer Wohnung etc.) gezahlt. Hierzu muss kein Anspruch auf regelmäßige SGB II-Leistungen vorliegen.
Ob ein Anspruch besteht, wird durch das örtliche Jobcenter festgestellt. Der Antrag kann online gestellt werden.
Das Bürgergeld nach SGB II wird zum 1.7.2026 durch die neue Grundsicherung für Arbeitslose abgelöst.
Das Wohngeld ist ein vom Bund und den Ländern jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Es kann sowohl für Mietwohnungen als auch für selbst genutztes Wohneigentum gezahlt werden. Maßgeblich sind dabei die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens und die Höhe der Miete bzw. der Belastung.
Mit der Förderung durch Wohngeld sollen einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Bürgergeld erhalten, bei den Wohnkosten unterstützt werden.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden. Diese gehören zu den Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltungen. Viele Bundesländer bieten den Antrag bereits online an. Es ist sinnvoll, vorab mit Hilfe des Wohngeldrechners zu überprüfen, ob ein Anspruch auf Wohngeld bestehen könnte.
Hier geht es zu weiteren nützlichen Informationen der Bundesregierung.
Hier geht es zur Wohngeldstelle Siegen.
Mutterschaftsgeld ist eine Lohn- / Gehaltsersatzleistung während der gesetzlichen Mutterschutzfristen. Der Anspruch richtet sich danach, was für ein Beschäftigungsverhältnis und welche Art der Krankenversicherung besteht. Frauen in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sind für die Arbeitsunterbrechungen während der Mutterschutzfristen mit dem Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss finanziell abgesichert.
Beschäftigte mit gesetzlicher Krankenversicherung
Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten während der Schutzfristen einkommensabhängiges Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse. Die Differenzen zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt der Arbeitgeber. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse, in der Regel 7 Wochen vor Entbindungstermin, gestellt.
Privatversicherte Beschäftigte
Privatversicherte Beschäftigte erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, max. insgesamt 210 Euro für die gesamte Schutzfrist. Übersteigt das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13 Euro, zahlt der Arbeitgeber auch hier die Differenz als Zuschuss. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss beim Bundesamt für Soziale Sicherung, in der Regel 7 Wochen vor Entbindungstermin, gestellt werden.
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelorabschluss (SHK und WHB)
Hilfskräfte, die auf geringfügiger Basis bei der Universität Siegen arbeiten, gesetzlich krankenversichert sind und keinen Anspruch auf Krankengeld besitzen, erhalten ebenso Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse (Antrag bei der Krankenkasse erforderlich). Die mögliche Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt hier auch der Arbeitgeber.
Hilfskräfte, die auf geringfügiger Basis bei der Universität Siegen arbeiten und familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung, max. 210 Euro (Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung erforderlich). Die mögliche Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt wieder der Arbeitgeber.
Elterngeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern bis zum 14. Lebensmonat. Elterngeld kompensiert zum Teil die finanziellen Bedarfe, wenn Eltern nach der Geburt aufgrund der Betreuung zeitweilig weniger oder gar nicht mehr arbeiten.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, wenn:
- sie ihr Kind selbst betreuen
- sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben
- sie in Deutschland leben
- sie entweder gar nicht oder höchstens 32 Stunden/Woche erwerbstätig sind
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach dem wegfallenden Einkommen. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Netto-Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt. Der Mindestbetrag liegt bei 300 €, auch ohne vorheriges Einkommen. Mit dem „Elterngeldrechner“ lässt sich recht zuverlässig ermittelt, wie hoch der Betrag im individuellen Fall ist.
Elterngeld kann ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bezogen werden. Es wird in Lebensmonaten, nicht in Kalendermonaten, berechnet und ausgezahlt. Die Bezugsdauer hängt von der gewählten Elterngeld-Variante ab.
Der Antrag auf Elterngeld wird bei der zuständigen Elterngeldstelle des Wohnortes gestellt. In NRW gibt es die Möglichkeit, den Antrag digital zu stellen. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag möglichst zeitnah nach der Geburt und spätestens innerhalb der ersten drei Lebensmonate zu stellen, da Elterngeld höchstens für diese drei Monate rückwirkend gewährt wird.
Während des Elterngeldbezuges kann einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Stundenumfang von maximal 32 Std/Woche nachgegangen werden.
Während des Elterngeldbezugs bleibt die Art der Krankenversicherung wie bisher. Teilweise können sich Änderungen bei den Beiträgen ergeben.
Elterngeld muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Beratung zum Elterngeld und Elternzeit bieten die regionalen Elterngeldstellen an.
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld ist eine Lohn- / Gehaltsersatzleistung während der gesetzlichen Mutterschutzfristen. Der Anspruch richtet sich danach, was für ein Beschäftigungsverhältnis und welche Art der Krankenversicherung besteht.
Frauen in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten während der Schutzfristen einkommensabhängiges Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse. Die Differenzen zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt der Arbeitgeber. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld voll angerechnet.
Privatversicherte Beschäftigte erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, max. 210 Euro. Dieses vom Bundesversicherungsamt ausgezahlte Geld wird nicht auf das Elterngeld angerechnet, da es sich dabei nicht um eine Entgeltersatzleistung handelt.
Auch in diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.
SHKs, die auf geringfügiger Basis bei der Universität Siegen arbeiten, gesetzlich krankenversichert sind und keinen Anspruch auf Krankengeld besitzen, erhalten ebenso Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse. Die mögliche Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt hier auch der Arbeitgeber.
SHKs, die auf geringfügiger Basis bei der Universität Siegen arbeiten und familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, max. 210 Euro. Die mögliche Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt wieder der Arbeitgeber.
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse, frühestens 7 Wochen vor Entbindungstermin (Attest des Frauenarztes notwendig), gestellt.
Privat- oder familienversicherte Beschäftigte stellen ihren Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
Weitere interessante und wichtige Aspekte (z.B. Berechnung und Bedingungen, oder was passiert, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Mutterschutzfristen endet etc.) zum Mutterschaftsgeld sind in dem „Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.
Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamt für Soziale Sicherung
Informationen und Erklärvideos des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Elterngeld
Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes wegen der Betreuung vorübergehend weniger oder nicht arbeiten und dadurch Einkommenseinbußen haben.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, wenn:
- sie ihr Kind selbst betreuen
- sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben
- sie in Deutschland leben
- sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden/Woche erwerbstätig sind
Mütter und Väter können Elterngeld beantragen für:
- ihr leibliches Kind
- das Kind der/des Ehegatt*in
- das Kind der/des Lebenspartner*in
- ihr Adoptivkind
- Elternpaare
- Alleinerziehende
- Getrennt Erziehende
- Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben Anspruch auf Elterngeld
- bei allen anderen Staatsangehörigen hängt der Anspruch vom Aufenthaltsstatus ab
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach dem wegfallenden Einkommen. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Netto-Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt.
Als Basiselterngeld bekommen Sie üblicherweise 65%-67% des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wird in der Zeit, wo Elterngeld bezogen wird, Einkommen erhalten, beträgt das Basiselterngeld 65%-67% der Differenz zwischen dem Netto-Einkommen vor der Geburt und dem Netto-Einkommen danach.
Basiselterngeld beträgt mindestens 300 € und maximal 1800 €.
ElterngeldPlus wird genauso ermittelt wie das Basiselterngeld. Da ElterngeldPlus aber doppelt so lang bezogen werden kann, ist die Höhe auf die Hälfte dessen, was als Basiselterngeld theoretisch bezogen würde, wenn nach der Geburt kein Einkommen erzielt würde, begrenzt.
Geringverdienende mit einem monatlichen Einkommen unter 1000 € vor der Geburt des Kindes erhalten Elterngeld in Höhe auf bis zu 100 % des Netto-Einkommens.
Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag, der sich je weiteres Kind noch erhöht. Mit dem Zuschlag erhöht sich auch der Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes.
Bei weiteren Kindern im selben Haushalt erhalten Familien ggf. einen Geschwisterbonus.
Weitere Details (wie Verdienstgrenzen in Bezug auf die Höhe oder Voraussetzungen für den Geschwisterbonus etc.) sind in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des BMFSFJ sehr umfangreich und verständlich veranschaulicht.
Mit dem „Elterngeldrechner“ des BMFSFJ lässt sich recht zuverlässig ermittelt, wie hoch der Betrag im individuellen Fall ist.
Elterngeld kann ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bezogen werden. Es wird in Lebensmonaten, nicht in Kalendermonaten, berechnet und augezahlt.
Die Bezugsdauer hängt von der gewählten Variation ab. Für jeden Lebensmonat des Kindes lässt sich eine neue Variation wählen, so lässt sich die Bezugsart immer wieder auf die jeweiligen Lebensumstände anpassen und ist nicht von Anfang bis Ende festgesetzt.
- Basiselterngeld:
Das Basiselterngeld kann für maximal 14 Lebensmonate (12 Lebensmonate + 2 Partnermonate), bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, sofern beide Elternteile Basiselterngeld beantragen und einer von beiden nach der Geburt des Kindes weniger Einkommen hat als zuvor. Ansonsten wird Basiselterngeld für maximal 12 Lebensmonate gezahlt. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht. Basiselterngeld muss mindestens für 2 Monate beantragt werden.
Wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, können sie die 14 Lebensmonate nach ihren Vorstellungen untereinander aufteilen, ein gleichzeitiger Bezug von Basisgeld von beiden Elternteilen ist allerdings grundsätzlich nur für maximal 1 Monat und nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonaten des Kindes möglich. Ausnahmen hierbei stellen Eltern dar, bei denen das Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren wird, die Zwillinge, Drillinge oder Mehrlinge erwarten oder dessen Kind mit Behinderung auf die Welt kommt oder Geschwisterkindern mit Behinderungen hat, für die die Eltern den Geschwisterbonus erhalten: Diese Elternpaare dürfen für mehr als einen Monat gleichzeit mit Ihrer Patnerin oder Ihrem Partner Basiselterngeld beziehen. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.
Basiselterngeld kann am Stück bezogen werden, aber auch unterbrochen und später fortgesetzt werden. Alleinerziehende können die Partnermonate unter bestimmten Voraussetzungen auch alleine bekommen und somit 14 Lebensmonate Basiselterngeld beziehen. Weitere Infos finden sie beim Bundesministerium für Familie Senioren, Frauen und Jugend. - ElterngeldPlus:
ElterngeldPlus kann doppelt so lang wie Basiselterngeld bezogen werden, denn 1 Monat Basiselterngeld entspricht 2 Monaten ElterngeldPlus. Das gilt ebenso für die Höhe des Betrages.
ElterngeldPlus kann sich ggf. rentieren, wenn nach der Geburt in Teilzeit gearbeitet wird. In manchen Fällen kann dann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch ausfallen wie das Basiselterngeld.
ElterngeldPlus kann nicht in der Zeit bezogen werden, wenn Mutterschaftsleistungen fließen.
Nach dem 14. Lebensmonat kann der Bezug von Elterngeld nicht mehr unterbrochen werden. - Partnerschaftsbonus:
Mit dem Partnerschaftsbonus können beide Elternteile jeweils 4 zusätzliche Lebensmonate ElterngeldPlus erhalten, vorausgesetzt, dass beide in dieser Zeit Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.
Auch Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen den Partnerschaftsbonus bekommen.
Da aber die Anrechnung Tag genau erfolgt und das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, oftmals ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Daher sollte der Antrag auf Elterngeld ab dem 1. Lebensmonat gestellt werden.
Der Antrag auf Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle des Kreises Siegen-Wittgenstein, bzw. der zuständigen Elterngeldstelle des Wohnortes gestellt. Auf dem "Familienportal" des BMFSFJ kann nach der zuständigen Elterngeldstelle gesucht werden.
Jeder Elternteil kann nur einen Antrag pro Kind beantragen, auch bei Mehrlingsgeburten.
Das Antragsformular gibt es in Papierform an vielen unterschiedlichen Stellen (Elterngeldstelle, Krankenkassen, Gemeinde, Krankenhäuser etc.) oder online auf dem "Familienportal" des BMFSF.
Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, da Elterngeld maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt wird.
Eine Checkliste zum Elterngeld-Antrag ist in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des BMFSFJ enthalten.
Der Antrag kann nachträglich für jeden künftigen Lebensmonat geändert werden. Rückwirkende Änderungen für vergangene Lebensmonate sind meistens nur in Härtefällen möglich.
Sofern sich ab Antragsabgabe noch für den Elterngeldbezug relevante Angaben ändern, muss dies unverzüglich der Elterngeldstelle mitgeteilt werden.
Während des Elterngeldbezuges kann einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Stundenumfang von maximal 30 Std/Woche nachgegangen werden. Das durch die Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldes aus. Es bietet sich an, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten und dies mit dem Elterngeldbezug zu kombinieren.
Die Variationen ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus oder eine Kombination aus unterschiedlichen Variationen können bei einer Teilzeitbeschäftigung von Vorteil sein.
Während des Elterngeldbezugs bleibt die Art der Krankenversicherung wie bisher. Teilweise können sich Änderungen bei den Beiträgen ergeben. Hierzu berät die jeweilige Krankenkasse.
Das Elterngeld ist steuerfrei, steht allerdings unter dem Progressionsvorbehalt. Daher zählt es zum Einkommen bei der Errechnung des Steuersatzes. Elterngeld muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Weitere interessante und wichtige Aspekte (z.B. die Berechnung des Elterngeldes, eine Checkliste für den Antrag auf Elterngeld, oder wie andere Sozialleistungen auf das Elterngeld angerechnet werden etc.) zum Elterngeld, sind in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit – Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. Diese Broschüre ist üblicherweise auch im Familienservicebüro in gedruckter Form erhältlich.
Beratung zum Elterngeld und zur Elternzeit wird von der regionalen Elterngeldstelle des Kreises Siegen-Wittgenstein angeboten.
Informationen und Erklärvideos des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Kindergeld und Kinderzuschlag
Das Kindergeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung und dient der Förderung der Familie und der Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes.
- Voraussetzungen
Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte, wenn das Kind im Haushalt der Familie lebt und die Familie ihren Wohnsitz in Deutschland hat. - Bezugsdauer/Altersgrenzen
Der Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Kindergeld wird höchstens bis zum Alter von 25 Jahren gezahlt, je nach Einkommen des Kindes. Bei einer Erstausbildung des Kindes (z.B. Studium) werden dessen Einkünfte nicht auf das Kindergeld angerechnet. - Antragstellung
Seit dem 01.03.2021 ist die Kindergeldbearbeitung vom LBV NRW zur Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gewechselt. Der Antrag ist somit bei der Familienkasse zu stellen.
Dies kann online oder per Post erfolgen. Weitere Informationen sind auf der Homepage der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Antragsberechtigt sind dabei die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten, nicht das Kind selbst.
Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf grundsätzlich decken können, nicht jedoch den des Kindes.
- Voraussetzungen
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn: - für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt,
-
der Bedarf der Familie durch Zahlung des Kinderzuschlags gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht
- Antragstellung
Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich von der Familienkasse der Agentur für Arbeit gezahlt. Daher ist der entsprechende Antrag hier zu stellen.
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss zahlt das Jugendamt für Kinder Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt leistet. Das Amt geht in Vorleistung und fordert das Geld zurück, sofern der Elternteil zahlungsfähig ist.
Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder von Alleinerziehenden, wenn:
- der Wohnsitz in Deutschland ist
- die/der Alleinerziehende das Kind allein erzieht und eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt
- der andere Elternteil dem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist, zahlt
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen:
- wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist
- wenn das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre
- wenn die/der Alleinerziehende Arbeitslosengeld II erhält und zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt
Bildung und Teilhabe
Das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt Kinder aus einkommensschwachen Familien bei Bildung und sozialer Teilhabe, z. B. für Schulbedarf, Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen und Freizeitangebote.
Kinder und Jugendliche, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. ihre/seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II) können ihre Anträge in den Anlaufstellen des Jobcenters für den Kreis Siegen-Wittgenstein stellen.
Bezieher von Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII) werden in den Rathäusern beraten, erhalten dort die notwendigen Anträge und können auch dort die Anträge abgeben. Die weitere Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Kreisverwaltung.
Für Kinder, die an der Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und in Schulen teilnehmen, gelten besondere vereinfachte Regelungen. Diese Anträge sind in der Kindertageseinrichtung und in der Schule erhältlich und können auch dort wieder abgegeben werden.
Reisekostenzuschuss
Als familiengerechte Hochschule unterstützt die Universität Siegen die Mitnahme von Kindern und ggf. einer notwendigen Begleitperson, wenn diese nicht am Wohnort betreut werden können. Insbesondere Beschäftigten in Wissenschaft (außer W2- und W3-Professuren), in Technik und Verwaltung sowie SHKs und WHBs der Universität Siegen mit Kind(ern) (unter 12 Jahren) kann auf Antrag ein anteiliger Reisekostenzuschuss für die Familienmitnahme gewährt werden. Stipendiat*innen der Universität Siegen können ebenfalls einen Antrag auf Bezuschussung stellen, sofern die Regelungen des Stipendienprogramms damit vereinbar sind.
Der gesamte Antragsprozess findet über das Familienservicebüro statt. Bei der Inanspruchnahme dieser Unterstützung sind die Durchführungsbestimmungen zu beachten. Der Zuschuss ist begrenzt. Er wird zudem rückwirkend nach erfolgter Reise gezahlt, sofern der vorher zu stellende Antrag bewilligt wurde.
Alles Weitere finden Sie in den Informationen und Durchführungsbestimmungen. Außerdem benötigen Sie das Antragsformular und ggf. weitere Nachweise.
Sollten zusätzlich Betreuungskosten anfallen, besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss aus dem Betreuungsfonds der Universität Siegen zu erhalten.
Das Familienservicebüro vermittelt auch qualifizierte Betreuungspersonen.