Leistungserbringung und Erschwernisausgleich
Das Hochschulgesetz NRW verpflichtet die Hochschulen, die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Familienverantwortung zu berücksichtigen und die Vereinbarkeit von Studium und Familien zu fördern.
Die rechtlichen Grundlagen zur Vereinbarkeit von Studium und Familienverantwortung ergeben sich aus dem Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW), der Grundordnung der Universität Siegen sowie den Rahmenprüfungsordnungen und universitären Richtlinien in den jeweils geltenden Fassungen.
Diese Regelwerke sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder Pflegeverantwortung berücksichtigt werden, Schutzfristen und Ausfallzeiten anerkannt werden und die Hochschule familiengerechte Studienbedingungen fördert.
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§3 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW (2025):
Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW) verpflichtet die Hochschulen, die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder Pflegeverantwortung zu berücksichtigen. Es sieht vor, dass die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie gefördert und durch geeignete Maßnahmen unterstützt wird. -
§3 Abs. 4 Nr. 6 Grundordnung der Universität Siegen (2025):
Die Universität Siegen hat den Auftrag, eine familien- und elterngerechte Hochschule zu fördern. -
§19 Rahmenprüfungsordnung Bachelorstudium (2018) und Masterstudium (2019) der Universität Siegen:
Die Prüfungsordnungen der Universität Siegen regeln, dass Mutterschutzfristen des Mutterschutzgesetzes, Elternzeiten des BEEG sowie Ausfallzeiten aufgrund der Pflege oder Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten berücksichtigt werden. Entsprechende Fristen werden unterbrochen bzw. angepasst. Voraussetzung hierfür ist ein fristgerechter Antrag bei der zuständigen Stelle sowie die Vorlage geeigneter Nachweise. - § 2 Abs. 2 lit. a Richtlinien zur Regelung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Universität Siegen (2013):
Die Richtlinien zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Universität Siegen sehen vor, dass bei der Vergabe von Kursplätzen Härtefälle, wie die Pflege naher Angehöriger oder die Betreuung minderjähriger Kinder, besonders berücksichtigt werden. Die Entscheidung darüber trifft im Einzelfall der/die zuständige Studiendekan*in.
Studierende, die nachweislich Betreuungs- oder Pflegeverpflichtungen haben, können einen Antrag auf Erschwernisausgleich stellen, wenn eine Prüfung nicht in der vorgegebenen Form oder innerhalb der regulären Frist abgelegt werden kann.
Für die Beantragung ist ein rechtzeitiger Antrag beim zuständigen Prüfungsamt erforderlich. Dabei muss auf eine bestimmte Prüfung oder Studienleistung Bezug genommen werden, sowie die besondere Belastung, die eine reguläre Teilnahme erschwert, konkret dargelegt werden.
Ziel des Erschwernisausgleichs ist es, gemeinsam mit der*dem Prüfenden und dem zuständigen Prüfungsausschuss eine Lösung zu finden, die den individuellen Bedürfnissen der Studierenden entspricht.