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Kommunalwahlen 2025 - Benennung von Personen für die Wahlvorstände

Gabriel Klein

Am 14. September 2025 finden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahlen statt. Darüber hinaus könnte es am 28.09.2025 zu Stichwahlen kommen. Für diese Wahl(en) sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu berufen.

Für die 76 Stimmbezirke im Stadtgebiet Siegen ist jeweils ein Wahlvorstand zu bilden. Hinzu kommen weitere 18 Briefwahlvorstände im Rathaus Siegen. Mithin sind 94 Wahlvorstände mit regelmäßig 8 Mitgliedern zu berufen. Neben zahlreichen städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden in den Wahllokalen in Siegen insgesamt rund 750 Personen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sorgen.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Universität Siegen gesetzlich verpflichtet, der Stadt Siegen auf deren Ersuchen Bedienstete mit Wohnsitz im Stadtgebiet zum Zwecke der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu benennen (§ 2 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz - KWahlG).

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wurde der Stadt Siegen von hier aus eine Liste mit den folgenden Daten aller Bediensteten mit Wohnsitz im Stadtgebiet übermittelt: Titel, Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum.

Der Einsatz der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer erfolgt nach Möglichkeit in dem Wahlbezirk, in dem die Mitglieder des Wahlvorstandes wohnen. Die Zuordnung zu den Wahlbezirken wird von der Stadt Siegen vorgenommen.

Falls Sie als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer in Betracht gezogen werden, wird die Stadt Siegen Sie schriftlich kontaktieren. Bei der Benennung vermerken Sie bitte, ob die Bereitschaft besteht, auch bei zukünftigen Wahlen zur Verfügung zu stehen oder ob die Benennung nur für die Kommunalwahl 2025 erfolgen soll. Voraussetzung für die ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlvorstand ist die Wahlberechtigung innerhalb der Gemeinde.

Wahlberechtigt sind nach § 7 Kommunalwahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie Staatsangehörige der übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet (in der Gemeinde / Stadt bzw. im Kreis) ihre Wohnung oder - bei mehreren Wohnungen - ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben,
  • und nicht nach § 8 Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (gerichtliche Aberkennung des Wahlrechts).

Den Mitgliedern des Wahlvorstandes wird für den Wahltag eine Entschädigung in Höhe von zurzeit 45 Euro gezahlt, der Wahlvorsteher erhält eine Entschädigung in Höhe von 60 Euro. Darüber hinaus werden unter allen Wahlhelferinnen und Wahlhelfern 20 mal 100 Euro verlost.

Die Stadt Siegen darf die übermittelten Daten auch für künftige Wahlen verarbeiten, sofern Sie der Verarbeitung nicht widersprechen. Sollten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadt Siegen.

Wenn Sie bei der Kommunalwahl als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer mitwirken, wird Ihnen auf Antrag ein Tag Dienst-/Arbeitsbefreiung gewährt, deren* Inanspruchnahme zeitnah erfolgen soll. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Nachweis über Ihre Mitwirkung bei und richten diesen an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung im Personaldezernat.