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Werk- und Honorarverträge

Grundsätzlich ist die Erledigung von Aufgaben der Hochschule durch Beschäftigte der Universität Siegen zu erbringen, das bedeutet, dass durch den Abschluss eines Werkvertrages kein Personalbedarf ausgeglichen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht umgangen werden darf.
Werk-/ Honorarverträge dienen der Bedarfsdeckung, unterliegen damit grundsätzlich dem Vergaberecht und werden insoweit im Rahmen der vergaberechtlichen Regelungen beauftragt. In der Regel sind daher mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen. Kommt aufgrund spezifischer Erfordernisse bzw. spezieller Fachkenntnisse nur ein Werkleistungsnehmer in Betracht, ist diese Monopolstellung ausführlich zu begründen. Die Vorlage eines Angebotes durch den ausgewählten Werkleistungsnehmer ist aber in jedem Fall notwendig. Die Vergabe von Werkverträgen ist an der Hochschule nur an natürliche Personen möglich - für juristische sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft soll der Leistungsbezug über einen Beschaffungsantrag gedeckt werden.

Vertragsunterlagen
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Vorprüfung Werk- & Honorarverträge

Bitte starten Sie vor Antragsstellung eine Vorprüfung, um zu prüfen, ob für Ihr Vorhaben ein Werkvertrag abgeschlossen werden kann.

Werk- und Honorarverträge

Werk-/ Honorarrverträge dienen der Bedarfsdeckung, unterliegen damit grundsätzlich dem Vergaberecht und werden insoweit im Rahmen der vergaberechtlichen Regelungen beauftragt. In der Regel sind daher mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen. Kommt aufgrund spezifischer  Erfordernisse bzw. spezieller Fachkenntnisse nur ein Werkleistungsnehmer in Betracht, ist diese Monopolstellung ausführlich zu begründen. Die Vorlage eines Angebotes durch den ausgewählten Werkleistungsnehmer ist aber in jedem Fall notwendig. Die Vergabe von Werkverträgen ist an der Hochschule nur an natürliche Personen möglich - für juristische sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft  soll der Leistungsbezug über einen Beschaffungsantrag gedeckt werden.

 

Für den Abschluss eines Werkvertrages verwenden Sie bitte den entsprechenden Antrag und beachten Sie die Hinweise. Der Antrag ist rechtzeitig, d.h. mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Werkleistung in der Abteilung 1.2 Finanzen einzureichen.
Vor Prüfung und rechtsgültiger Entscheidung über den Antrag darf mit der Werkleistung nicht begonnen werden. 
Es besteht stets das Erfordernis der Rechnungsstellung, die bei Kleinunternehmern den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen muss.
Vor der Anweisung der Vergütung stellt der/die Antragssteller/in mit der „sachlichen Richtigkeit“ fest, dass die Werkleistung bzw. die Teilleistung ordnungsgemäß erbracht wurde.

Ansprechpersonen

Sandra Schade

Mitarbeiter*in

Kontakt

sandra.schade@zv.uni-siegen.de
+49 271 740-4403
AR-NA 102
Adolf-Reichwein-Str. 2a

Erreichbarkeit

Montag:
7:00-13:00
Dienstag:
7:00-13:00
Mittwoch:
7:00-13:00
Donnerstag:
7:00-13:00
Freitag:
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