Prüfung erfolglos
Leider ist das Vorhaben nicht für einen Werkvertrag geeignet!
Entsprechend Ihrer Angaben kommt aber vielleicht ein sonstiges Arbeitsverhältnis in Frage. Bitte wenden Sie sich für weitere Details an das Dezernat 4 - Personal und beachten Sie auch die Möglichkeit zur kurzfristigen Beschäftigung, falls Sie nur einen zeitlich begrenzten Bedarf abdecken müssen.
Erläuterung: Unterschiede Werkvertrag/Honorarvertrag/Arbeitsverhältnis
Der Abschluss von Verträgen über freie Mitarbeit kommt nur für Sachverhalte in Betracht, bei denen es darum geht, gegen eine vereinbarte Vergütung eine Sache herzustellen oder zu verändern oder durch Arbeit oder Dienstleistung einen bestimmten, konkret zu beschreibenden Erfolg herbeizuführen (§631 BGB).
Bei Dienstleistungen ist der Erfolg die geschuldete Leistung. Keinesfalls darf nur eine Dienstleistung (ohne festgelegten Erfolg) zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden, da dies im Zweifel bedeuten kann, dass hier ein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist. Daher muss sich der Erfolg der Dienstleistung auch hier aus dem Vertrag selbst eindeutig ergeben.
| Werkvertrag Geschuldet: Erfolg=Arbeitsergebnis |
Honorarvertrag Geschuldet: Dienste =erfolgreiche Tätigkeit |
Sonstiges Arbeitsverhältnis Geschuldet= bloße Tun |
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| § 631 BGB | § 611 BGB | § 611a BGB |
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Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
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Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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Weisungsgebundenheit bzgl. Ort, Zeit und Inhalt
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