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Leistungserbringung und Erschwernisausgleich

Das Hochschulgesetz NRW verpflichtet die Hochschulen, die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Familienverantwortung zu berücksichtigen und die Vereinbarkeit von Studium und Familien zu fördern.

Die rechtlichen Grundlagen zur Vereinbarkeit von Studium und Familienverantwortung ergeben sich aus dem Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW), der Grundordnung der Universität Siegen sowie den Rahmenprüfungsordnungen und universitären Richtlinien in den jeweils geltenden Fassungen.

Diese Regelwerke sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder Pflegeverantwortung berücksichtigt werden, Schutzfristen und Ausfallzeiten anerkannt werden und die Hochschule familiengerechte Studienbedingungen fördert.

 

  • §3 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW (HG, 2025):
    "Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderung oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder. Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung wahr. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur."

     

  • §3 Abs. 4 Nr. 6 Grundordnung der Universität Siegen (2025):
    "Über § 3 HG sowie die Gewährleistung der Einheit von Forschung und Lehre hinaus nimmt die Universität insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: 

    [...]

    6. die Förderung der familien- und elterngerechten Hochschule." 

     

  • §19 Rahmenprüfungsordnung Bachelorstudium (2018) und Masterstudium (2019) der Universität Siegen:

    "Familienregelung, Schutzvorschriften, Ausfallzeiten 

    (1) Auf Antrag einer Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils geltenden Mutterschutzgesetz festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen jede Frist dieser Prüfungsordnung und der FPO-B [/FPP-M]; die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. 

    (2) Ebenso sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Antrag zu berücksichtigen. Der Prüfling muss bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er die Elternzeit antreten will, dem zuständigen Prüfungsausschuss mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er eine Elternzeit in Anspruch nehmen will. 

    (3) Auf Antrag zu berücksichtigen sind außerdem Ausfallzeiten aufgrund der Pflege oder Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese pflege- oder versorgungsbedürftig sind. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen. 

    (4) Den Anträgen sind die zur Prüfung erforderlichen Nachweise beizulegen."

     

  • § 2 Abs. 2 lit. a Richtlinien zur Regelung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Universität Siegen (2013):
    "Eine Verteilung der Anmeldungen auf eine Lehrveranstaltung, erfolgt in der Reihenfolge folgender Kriterien:  

    a. Härtefälle, insbesondere [...] die Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten sowie die Betreuung von minderjährigen Kindern. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Studiendekanin/ der Studiendekan," 

Für Studierende mit nachgewiesenen Betreuungs- und/oder Pflegeverpflichtungen gibt es weiterhin die Möglichkeit einen Antrag auf Erschwernisausgleich zu stellen, wenn eine Prüfung nicht in der vorgesehenen Form oder Zeit abgelegt werden kann. Um dies in Anspruch zu nehmen, muss rechtzeitig ein Antrag beim zuständigen Prüfungsamt gestellt werden. 

Es muss dabei auf eine bestimmte Leistung Bezug genommen werden und die besondere Belastung, aufgrund derer diese Leistung nicht in der erforderlichen Form abgelegt werden kann, konkret dargelegt werden. 

Ziel ist dann, dass der Erschwernisausgleich auf Antrag der Studierenden in Zusammenarbeit mit der/dem Prüfenden und dem zuständigen Prüfungsausschuss anhand der individuellen Bedarfe erstellt wird.


Kontaktdaten der Prüfungsämter finden Sie hier.

Kontaktdaten der Studienberatung der Fakultät I finden Sie hier.

Kontaktdaten der Studienberatung der Fakultät II finden Sie hier.

Kontaktdaten der Studienberatung der Fakultät III finden Sie hier.

Kontaktdaten der Studienberatung der Fakultät IV finden Sie hier

Kontaktdaten der Studienberatung der Fakultät V finden Sie hier