FAQ
Fragen Allgemein Bachelor / Psychotherapie
Bitte beachte zuerst die nachstehenden FAQ! Sollten dennoch Fragen zum Bachelor Psychologie offen bleiben, wende dich an die Studienkoordination. Bei Fragen hinsichtlich Prüfungen, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Fragen zu Wechsel / Anerkennung von Leistungen
Ein Wechsel ist zunächst abhängig von freien Plätzen im höheren Fachsemester. Bitte erkundige dich hierüber beim Prüfungsamt für Psychologie.
Sollte ein Wechsel möglich sein, findest du oben unter "Die wichtigsten Informationen ... zu Anerkennungen und Hochschulwechsel" weitere Informationen zum Ablauf, um sich bereits erbrachte Leistungen anerkennen zu lassen und in ein höheres Fachsemester eingestuft werden können.
Fragen zu Praktika
Das berufsbezogene Praktikum besteht aus einem Orientierungspraktikum im Umfang von 150 Stunden (5 LP) und einem berufsqualifizierenden Praktikum im Umfang von 240 Stunden (8 LP). Darüber hinaus sind 30 Stunden (1 LP) für das begleitende Lesen von Literatur und das Erstellen eines Praktikumsberichts (zum berufsqualifizierenden Praktikum) vorgesehen. Weitere 30 Stunden (1 LP) entfallen auf Versuchspersonenstunden.
Das Orientierungspraktikum kann bei allen privaten und öffentlichen Einrichtungen abgeleistet werden, die geeignet sind, der oder dem Studierenden eine Anschauung von berufspraktischen psychologischen Tätigkeiten zu vermitteln, die den Anforderungen nach PsychThApprO 2020 entsprechen.
Dies bedeutet, dass das Orientierungspraktikum im Sinne des § 14 PsychThApprO in interdisziplinären Einrichtungen, zur Prävention oder Rehabilitation, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit stattfinden muss, sofern dort Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig sind.
Das berufsqualifizierende Praktikum darf erst abgeleistet werden, wenn 60 LP erworben wurden.
Das berufsqualifizierende Praktikum kann bei allen privaten und öffentlichen Einrichtungen abgeleistet werden, die geeignet sind, der oder dem Studierenden eine Anschauung berufspraktischer psychologischer Tätigkeit zu vermitteln, die den Anforderungen nach PsychThApprO 2020 entsprechen.
Des bedeutet, dass das berufsqualifizierende Praktikum im Sinne des § 15 PsychThApprO in einer stationären, teilstationären oder ambulanten Einrichtung der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen oder neuropsychologischen Versorgung oder in diesen Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen der Prävention oder Rehabilitation, sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder in sonstigen Bereichen der institutionellen Versorgung abzuleisten ist, sofern dort Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen tätig sind und welche vom Prüfungsausschuss anerkannt worden sind. Ein Teil des berufsqualifzierenden Praktikums kann in der psychotherapeutischen Hochschulambulanz (in Form mind. eines Projektseminars, jeweils 2 SWS) absolviert werden.
Bei Studienbeginn vor 2020 gilt, dass jede Person unterschreiben darf, die für das spezielle Tätigkeitsgebiet eine geeignete Fachkunde hat, nachgewiesen durch einen in- oder ausländischen Masterabschluss oder äquivalenten Abschluss. Dies muss nicht notwendigerweise ein/e Psychologe*in sein. Das Praktikum kann sowohl im Inland als auch im Ausland geleistet werden.
Bei Studienbeginn ab WiSe2020/21 gilt:
(Fall A) Wenn aus den eingereichten Praktikumsunterlagen "offensichtlich" ist, dass die Voraussetzungen der PsychThApprO erfüllt sind, darf den Nachweis jede Person unterschreiben, die von der Praktikumsstelle dazu beauftragt wurde. Dies ist im Regelfall die unmittelbar anleitende Person, der/die leitende Arzt/Ärztin oder Psycholog*in oder auch die Personalabteilung. Dass die Voraussetzungen der PsychThApprO erfüllt sind, kann im Regelfall beispielsweise bei psychiatrischen oder psychosomatischen Kliniken, Tageskliniken oder Reha-Einrichtungen angenommen werden.
(Fall B) Wenn nicht "offensichtlich" ist, dass die Voraussetzungen der PsychThApprO erfüllt sind (z. B. bei Beratungsstellen), so muss dies unbedingt gesondert nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch Unterschrift und Stempel der approbierten Person erfolgen. Wichtig ist hier lediglich die Approbation für Psychotherapie (Kinder/Jugendliche oder Erwachsene), nicht die Berufsgruppe. Es ist also unerheblich ob dies beispielsweise ein*e psychologische*r oder ärztliche*r Psychotherapeut*in ist.
Mit dem Praktikum sollen Studierende u. a. die in Deutschland geltenden institutionellen, strukturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen kennenlernen.
Praktikumstätigkeiten, die vor dem Beginn des Studiums abgeleistet worden sind, können auf Antrag der studierenden Person auf das Orientierungspraktikum angerechnet werden. Allerdings ist dies nur möglich, wenn diese Tätigkeiten keine wesentlichen Unterschiede zu den in Absätzen 1 bis 3 des § 14 PsychThApprO geregelten Anforderungen aufweisen.
Praktika im Ausland können anerkannt werden, wenn sie äquivalent zu einem Praktikum im Inland sind, Details dazu findest du hier. Falls du ein Auslandspraktikum planst, melde dich so früh wie möglich bei der Studienkoordination.
Lies vorab unbedingt die Informationen zum berufsbezogenen Praktikum auf den Internetseiten des Departments Psychologie. Zusätzlich kannst du hier die Formulare, Merkblätter und FPOs hinsichtlich Praktika anschauen und herunterladen.
Bei allgemeinen Fragen zum Praktikum wende dich an die Studienkoordination.
Bei spezifischeren Anliegen oder Fragen zu Anerkennungen, wende dich an den Praktikumsbeauftragten Dr. Kleinke.