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Prüfung Vertragspartner

Ihr geplantes Vorhaben kommt voraussichtlich für den Abschluss eines Werk- oder Honorarvertrages in Frage.
Es muss nun geprüft werden, ob der angedachte Vertragspartner geeignet ist.
Bitte wiederholen Sie diesen Schritt ggf. für alle denkbaren Vertragspartner.

Bitte treffen Sie eine Gruppenauswahl:

  • Vertragsgestaltung darf nicht zum höheren Zeiteinsatz führen, als es die Richtlinien für die Beschäftigung von SHK/ WHK zulassen (max.19 Wochenstunden)
  • Abschluss nur zulässig, wenn ordnungsgemäßer Ablauf des Studiums nicht gefährdet
  • Hinweis besonderer Status Studierender: Fürsorgepflicht Hochschule > < Privatrechtlicher Vertrag
  • bei ausländischen Vertragsnehmern/-innen außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ist zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt (i.d.R.nur Ausübung einer Beschäftigung, sowie vorgeschriebene Praktika und studentische Nebentätigkeiten)

Verstanden, weiter

DER ABSCHLUSS EINES WERKVERTRAGS IST MIT DIESER GRUPPE NICHT MÖGLICH.

  • Gem. § 57 LHO NRW analog:
  • Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden.
  • Ausschluss der Gefahr der Verquickung von Haupt- und Nebenamt

DER ABSCHLUSS EINES WERKVERTRAGS IST MIT DIESER GRUPPE NICHT MÖGLICH.

  • Mögliche Optionen zur Weiterbeschäftigung mit Dez. 4 klären
  • Wichtig: Es soll der Anschein vermieden werden, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit allen finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen umgangen wird.
  • Ein Werkvertrag kann mit dieser Personengruppe prinzipiell abgeschlossen werden.
  • Beachten Sie, ob der Vertragspartner ggf. auch einer anderen Gruppe angehört.
  • bei ausländischen Vertragsnehmern/-innen außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ist zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt (i.d.R. nur Ausübung einer Beschäftigung, sowie vorgeschriebene Praktika und studentische Nebentätigkeiten).

Verstanden, weiter

  • Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art.
  • Sie sind selbstständig tätig.
  • Mit der Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. (§ 43 Satz 2 HG NRW).
  • Ein Lehrauftrag kann nicht durch einen Werkvertrag ergänzt oder erweitert werden.

Verstanden, weiter

  • Die aus Werkverträgen erzielten Vergütungen unterliegen der Einkommenssteuer-pflicht und sind von dem/ der Auftragnehmer/in selbstständig abzuführen
  • bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes:
    Mit Genehmigung/ Anzeigevermerk des Dienstherrn der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers zur Ausübung der Nebentätigkeit
  • bei ausländischen Vertragsnehmern/ -innen außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ist zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt (i.d.R. nur Ausübung einer Beschäftigung, sowie vorgeschriebene Praktika und stufentische Nebentätigkeiten)

Verstanden, weiter

  • Entfällt das Erfordernis zum Ausweis der Umsatzsteuer gem. § 19 UStG
  • In Rechnungen darf Umsatzsteuer weder ausgewiesen werden noch muss sie ans Finanzamt abgeführt werden
  • Verpflichtung auf Vorlage einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Rechnung
  • Hinweis:
    Umsätze im Vorjahr nicht über 17.500 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €  

Verstanden, weiter

DER ABSCHLUSS EINES WERKVERTRAGS IST MIT DIESER GRUPPE NICHT MÖGLICH.

  • Orientierung daran, ob eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegt
  • Stellen Sie stattdessen ggf. einen Beschaffungsantrag über die notwendige Leistung

Ansprechpersonen

Sandra Schade

Mitarbeiter*in

Kontakt

sandra.schade@zv.uni-siegen.de
+49 271 740-4403
AR-NA 102
Adolf-Reichwein-Str. 2a

Erreichbarkeit

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